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Rechtssicherheit in der Luft

Korrekter Betrieb von Kameradrohnen

Beim Betrieb von Drohnen wird zwischen privater und gewerblicher Nutzung unterschieden. Nahezu jeder Betrieb einer Drohne für Filmaufnahmen fällt in die zweite Kategorie und unterliegt besonderen Bestimmungen und Auflagen.

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(Bild: Uwe Agnes)

Mittlerweile gibt es eine große Anzahl von verschiedensten Drohnen für unterschiedlichste Filmanwendungen, bis hin zu kompletten und kompakten Drohnen mit integrierter 4K-Kamera, Gimbal und Fernsteuerung. Aufnahmen von Filmdrohnen bieten ganz neue Möglichkeiten und gehören längst zum Arsenal Filmschaffender. Für alle, die neu einsteigen wollen, empfiehlt sich, Kontakt mit einem Modellflug-Club aufzunehmen. Hier kann man einfach und ohne Genehmigungsaufwand erst einmal den praktischen Drohnenflug erlernen.

Gewerblicher Betrieb

Der gewerbliche Betrieb ist rechtlich schneller gegeben, als man denkt. Denn darunter fallen in der Regel auch Dinge wie ein Video mit Drohneneinsatz, welches auf einem kommerziell betriebenen Internet-Portal veröffentlicht wird oder eine Gefälligkeitsaufnahme für eine Organisation oder Firma – unabhängig davon, ob man selber ein Gewerbe betreibt oder nicht. In unklaren Situationen sollte man besser gleich den Weg der gewerblichen Nutzung beschreiten.

Aufstiegserlaubnis

Für den gewerblichen Betrieb von Film- und Fotodrohnen benötigt man eine spezielle Aufstiegserlaubnis für ein unbemanntes Luftfahrtsystem (UAS). Es mag sich erst einmal alles kompliziert und bürokratisch anhören, aber wenn man die beschriebenen Dinge befolgt, ist der Weg zur eigenen Aufstiegsgenehmigung überschaubar.

Einen Überblick über die grundsätzlichen Dinge vermittelt die Broschüre „Kurzinformation über die Nutzung unbemannter Luftfahrtsysteme“ vom Bundesministerium für Verkehr. Die Erteilung der Genehmigungen ist dabei Ländersache. Die entsprechenden Landesbehörden sind in der Broschüre aufgelistet. In den „Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO“ hat man sich auf viele Dinge länderübergreifend geeinigt. Die Information findet man auch in den „Nachrichten für Luftfahrer NfL 161/12“. Die Dokumente sind als PDF im Internet verfügbar.

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So sieht ein Logbuch von innen aus (Bild: Peter Kaminski)

Gefordert wird grundsätzlich eine entsprechende Luftfahrt- Haftpflichtversicherung, die auch den gewerblichen Betrieb abdeckt. Einige private Modellflugversicherungen lassen sich auch entsprechend gegen Aufzahlung erweitern, was unter Umständen eine günstige Möglichkeit sein kann. Grundsätzlich sind die Preise für solche Versicherungen zum Teil sehr unterschiedlich. Hier sollte man unbedingt vergleichen. Es gibt Anbieter, die eine bezahlbare gewerbliche Versicherung anbieten, häufig aber nur für ein bestimmtes Modell, das heißt in diesem Fall, dass für jedes Fluggerät dann eine eigene Versicherung abgeschlossen werden muss.

Um die Genehmigung für den gewerblichen Aufstieg zu erhalten, muss man einen formlosen Antrag an die zuständige Landesbehörde (mit Adresse, Nennung des Einsatzgrunds, wie zum Beispiel „Film- und Fotoflüge“), richten. Dem Antrag muss Folgendes beigelegt werden: * Ein Datenblatt des Fluggeräts, also UAS. Hier reicht meistens eine Kopie der Herstellerbroschüre aus. * Einen Nachweis über die Befähigung das UAS fliegen zu können. Das kann eine formlose Bestätigung von einem Modellflug-Club sein. Wenn eine Befähigung nicht entsprechend glaubwürdig nachgewiesen ist, muss man die Drohne bei der Behörde vorfliegen und so die Befähigung nachweisen. Hilfreich ist auch ein Nachweis rechtlicher Grundlage, wie die Bestätigung über eine Flugleiterschulung oder auch die Tätigkeit als Flugleiter in einem Modellflugverein.

Dieses ist nicht zwingend erforderlich, beschleunigt aber unter Umständen die Bewilligung der Genehmigung. Weiter sollte man ein Blatt mit einer unterschriebenen Datenschutzerklärung beilegen. Geeigneter Text ist beispielsweise folgender: „Hiermit erkläre ich, dass durch die beantragte Nutzung des Luftraums datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht verletzt werden. Die beantragte Nutzung dient nicht der gezielten Beobachtung und/oder Aufzeichnung von Personen beziehungsweise, es liegt eine schriftliche Einwilligung der betreffenden Personen vor.“ Was in Deutschland genehmigt wird, ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. Problemloser ist grundsätzlich die Bewilligung von UAS unter 5 Kilogramm Abfluggewicht.

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Fluglogbücher sind Pflicht. (Bild: Peter Kaminski)

Bei Drohnen über 25 Kilogramm Abfluggewicht wird es dann kompliziert. In Bayern oder Niedersachsen wird eine grundsätzliche, landesweite Aufstiegsgenehmigung erteilt, die auf ein Jahr befristet ist. In Hamburg muss dagegen jeder einzelne, gewerbliche Flug gesondert beantragt werden. Man kann sich hier als Steuerer und mit den UAS-Daten voranmelden, hinterlegt die Kopie der Versicherung und muss dann nur die einzelnen Aufstiege genehmigen lassen. Die Behörden haben meistens ein oder zwei Ansprechpartner, die man dann in solchen Fällen auch mal direkt anrufen kann und den Antrag für einen bestimmten Flug dann per Fax stellt und eine kurzfristige Zusage erteilt bekommt.

Eine Jahresgenehmigung kostet etwa 150 Euro. Hier gibt es Abweichungen bei den Ländern. Es ist zwar vorgesehen, dass Aufstiegsgenehmigungen der Länder untereinander anerkannt werden können, aber leider ist dies meistens in der Praxis nicht der Fall und man muss für jedes Bundesland eine gesonderte Genehmigung beantragen. Aus meiner Erfahrung muss ich aber sagen, dass die Behörden in der Regel relativ schnell einen entsprechenden Antrag bearbeiten und gegebenenfalls die Genehmigung zügig erteilen, wenn man alle zuvor genannten Unterlagen einreicht.

Betrieb

In den Aufstiegsgenehmigungen der Länder gibt es auch Einschränkungen für den Betrieb, wie zum Beispiel eine maximale Flughöhe, meistens maximal 100 Meter über Grund, sowie ein Überflugverbot über Menschen und Menschenansammlungen, Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten und militärischen Anlagen etc. Auch bedarf natürlich der Betrieb in einem kontrollierten Luftraum, wie in der Nähe eines Flugplatzes, eine gesonderte Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle. Das ist mit den zuständigen Landesbehörden, beziehungsweise der Deutschen Flugsicherung abzuklären.

Eine Voraussetzung in allen Ländern ist, dass man die Einsätze, also Flüge entsprechend in einem Flugbuch festhält. Es sind dort Name des Steuerers, Datum, Uhrzeit, Fluggerät, Einsatzort, Dauer des Einsatzes, Anzahl von Starts/Landungen, Gesamtflugzeit des Einsatzes und besondere Vorkommnisse einzutragen. Speziell für gewerblichen Drohnenbetrieb werden auch zugeschnittene Logbücher angeboten.

Ansprechpartner für Einsteiger-Flugtrainings

Deutscher Aero Club e.V.: www.daec.de

Deutscher Modellflugverban: www.dmfv.aero

Fluggerät-Versicherungen

Kopter-Profi: www.kopter-profi.de

Deutsche Flugsicherung: www.dfs.de

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