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Vom Umgang mit Content aus dem Internet

Die Grenzen der Freiheit

Was gilt es, bei der kommerziellen Nutzung von frei zugänglichem Content aus dem Internet zu beachten? Welche Lizenzen gibt es und was muss man tun, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein?

Kostenlos ist immer schön. Sei es der „Evening Standard“ als Lektüre in der London Underground oder ein Probierglas Stolichnaja Gold um sechs Uhr morgens auf dem Weg von der Sicherheitskontrolle zum Flugsteig. Das gilt natürlich erst recht für Content aus dem Internet, der in den gerade anstehenden Dokumentarfilm eingeschnitten werden und schließlich per öffentlich-rechtlichem Fernsehen der Allgemeinheit präsentiert werden soll.

Zweifellos ist es charmant, wenn für das Füllen von Sendeminuten, wofür der Sender einen immerhin mehr oder weniger gut bezahlt, auf der Kostenseite niemand Honorar oder Lizenzgebühr verlangt. Allerdings steht man gerade als Filmschaffender im nicht-fiktionalen Bereich bei diesem Thema auf beiden Seiten des Zauns. Einerseits ist Sparen nützlich, andererseits aber betreibt man als Produzent seinen Beruf nicht etwa, weil einem ansonsten langweilig wäre. Man würde sich also zu Recht beschweren, wenn sich jemand einfach so aus seinem Repertoire bedient – das ja mit schöner Regelmäßigkeit über TV-Mitschnitte in HD-Qualität auf den Videoplattformen auftaucht. Denn nicht alles, was dort hochgeladen wird, darf unbesehen weiterverwendet werden. Das ist zwar eigentlich eine Binsenweisheit, die aber trotzdem oft weder bekannt ist, noch ausreichend Beachtung findet. Gerade im Umgang mit Fernsehanstalten könnte jedoch ein etwas nonchalanter Umgang mit dieser Tatsache unangenehme Folgen haben. Denn als Hersteller eines Beitrags steht man gegenüber dem Sender dafür ein, die erforderlichen Rechte an allem Material zu besitzen, das nicht neu gedreht und in den Film eingeschnitten wird. Je nach Vertragsgestaltung können die Rechte, die man übertragen und damit erst einmal innehaben muss, ziemlich umfangreich sein, was zum Beispiel den Geltungsbereich und den Lizenz-Zeitraum betrifft. Da ist man gut beraten, die Rechte-Lage möglichst früh und genau abzuklären.

Auf den Punkt gebracht benötigt man für die Verwendung eines jeden Werkes, dessen Urheber man nicht selbst ist, die Erlaubnis dessen, der eben dieses Werk erschaffen hat. Bei Videos oder Fotos aus dem Internet ist es aber oftmals schwierig, diese Genehmigung einzuholen, da die Urheber sich häufig hinter Pseudonymen verbergen und entweder nur über verschlungene Pfade oder im schlimmsten Fall gar nicht kontaktiert werden können. Ein Dokumentarfilm, zwei Beispiele.

Ein Foto vom Teppich

Für einen Dokumentarfilm findet am Strand von Nordwijk ein Interview mit dem ESA-Wissenschaftler Matt Taylor statt. Er hat sich nicht nur zur Freude des Kameramanns das ESA-Logo auf die Wade tätowieren lassen, sondern steht auch inspiriert Rede und Antwort. Unter anderem berichtet er, dass schon auf dem Wandteppich von Bayeux, der die Eroberung Englands durch die Normannen im Jahr 1066 zeigt, der Halley’sche Komet zu finden ist. Es wäre also schön, wenn sich ein Foto fände, das diese Szene des Teppichs zeigt, und mit dem sich das Interview unterschneiden ließe. Zurück vom Dreh führt eine Internet-Suche sehr schnell zu einem Treffer auf der Foto-Plattform flickr. Die Qualität des Fotos ist gut, die Auflösung reicht für einen HD-Schnitt aus und es zeigt nicht zuletzt die richtige Szene des Wandteppichs. Auch die Lizenzbedingungen werden genannt: das Foto wurde von seinem Urheber unter einer Lizenz mit dem  Kürzel CC-BY veröffentlicht. Darf das Foto also in den Dokumentarfilm eingeschnitten werden, und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Creative Commons

Hinter der Bezeichnung CC-BY verbirgt sich eine Creative Commons-Standardlizenz. Creative Commons, grob übersetzt mit „kreatives Allgemeingut“ ist ein Baukastensystem für Lizenzen, das den Umgang mit digitalen Medien und das damit verbundene Rechtemanagement vereinfachen soll. Die Netzinitiative wurde 2002 vom US-Verfassungsrechtler Lawrence Lessig begründet. Die veröffentlichten Lizenzen wurden seitdem mehrfach überarbeitet und vor allem vereinfacht. Derzeit gibt es fünf Module, die mit gewissen Einschränkungen frei miteinander kombiniert werden können, so dass der Urheber eines Fotos oder Videos, der diesen Content im Internet veröffentlichen will, sich eine Lizenz ganz nach seinen Wünschen zurechtschneidern kann.

Außer, wenn man die Lizenz CC0 verwenden und damit auf alle Schutzrechte verzichten will, ist bei allen weiteren Kombinationen das Modul BY, die Namensnennung des Urhebers, als Bestandteil der CC-Lizenz vorgeschrieben. Da sich andere Module gegenseitig ausschließen, stehen einschließlich CC0 insgesamt sieben verschiedene Lizenzkombinationen zur Auswahl.

  • 0: Keine Schutzrechte
  • BY: Namensnennung des Urhebers
  • BY-SA: Namensnennung, Weitergabe des Werks unter gleichen Bedingungen
  • BY-ND: Namensnennung, Werk darf nicht bearbeitet werden
  • BY-NC: Namensnennung, Werk darf nicht kommerziell verwendet werden
  • BY-NC-SA: Namensnennung, keine kommerzielle Verwendung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen
  • BY-NC-ND Namensnennung, keine kommerzielle Verwendung, Werk darf nicht bearbeitet werden.

Damit ist ein rechtliches Gerüst gegeben, mit dem sich viele gewünschte Lizenzarten darstellen lassen. Es müssen jedoch beide Seiten, der Lizenzgeber und der Lizenznehmer, beziehungsweise dessen Auftraggeber, darüber einig sein, dieses System anzuerkennen.

Welche Probleme es dabei geben kann und wie sich die Lizenzsituation auf den Videoplattformen gestaltet, können Sie morgen im zweiten Teil des Artikels lesen.

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