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Kameramann von "Das Boot" erhält Nachvergütung

Jost Vacano siegt vor Gericht

Nach elf Jahren Rechtsstreit hat Jost Vacano einen wichtigen Etappensieg vor Gericht errungen: Er erhält nachträglich eine Beteiligung am Erfolg von “Das Boot”. Ein Urteil mit großer Bedeutung für Urheber.

Jost Vacano
Jost Vacano (Bild: Foto: Wikipedia / Thomas Schmidt CC BY-SA 3.0)

Als Vacano in den Jahren 1980 und 1981 das Kriegsdrama “Das Boot” unter der Regie von Wolfgang Petersen einfing – vornehmlich mit der Handkamera, beengt in der rundum geschlossenen Kulisse des U-Bootes, dabei die laufende Kamera im halsbrecherischen Tempo durch Schotten bugsierend, und alles auf einer beweglichen Plattform, die Seegang und Krängung simulierte – zahlte man ihm eine pauschale Vergütung von 180.000 DM.

Der Film wurde ein großer Erfolg: Es gab sechs Oscarnominierungen, für beste Regie, bestes adaptiertes Drehbuch, beste Kamera, besten Ton, besten Schnitt und besten Tonschnitt.

In Folge entwickelte sich “Das Boot” zum Weltklassiker, gilt als einer der besten deutschen Filme aller Zeiten und brachte nicht nur Wolfgang Petersen letztendlich nach Hollywood. Mehrere Film- und Serienversionen wurden geschnitten, bis heute wird “Das Boot” immer wieder aufgeführt und aufgelegt.

Doch Jost Vacano erhielt keinerlei Nachvergütung für das Geld, das seit 35 Jahren mit – unter anderem – seiner Arbeit gemacht wurde, und klagte vor dem Landgericht München gegen die heutigen Rechteinhaber, die Bavaria-Film, EuroVideo und den WDR.

Im Frühjahr war vom Gericht ein Vergleich 699.500 Euro vorgeschlagen worden, der von Seiten der Beklagten abgelehnt wurde.

Heute kam es dann zum erstinstanzlichen Urteil: Vacano stehen 474.560 Euro (brutto) Nachvergütung zu, dies entspricht 2.25 % der Nettoerlöse, plus Beteiligung an allen weiteren Auswertungen des Werkes. Was jedoch abschlägig beurteilt wurde, ist der Ausfall von Zinseinnahmen, die Vacano über die Jahrzehnte so entgangen sind.

Entscheidend für den Rechtsstreit war die Einführung des Bestseller-Paragraphen (§ 32a Urheberrechtsgesetz) im Jahr 2002, nach dem bei extremem Erfolg eines Werkes nachverhandelt werden muss.

Das Urteil ist jedoch erstinstzanzlich, die Beklagten können also noch Berufung einlegen. Sollte Vacano auch in der letzten Instanz siegen, entsteht eine Grundsatzentscheidung, die Auswirkungen auf die Durchsetzung der Ansprüche vieler Urheber verschiedenster Gewerke haben kann.

Mehr Details beim Bundesverband Kinematografie.

Nachtrag 3. Juni 2016, 17:01 Uhr: In einer früheren Version des Artikels schrieben wir, dass der Vergleich vom Frühjahr durch Vacano abgelehnt wurde. Das ist nicht korrekt, wir haben es im Artikel korrigiert.

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