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Begründung zum Urteil liegt vor

Bundessozialgericht: Synchronschauspieler sind “unständig Beschäftigte”

Synchronschauspieler dürfen nicht als Selbstständige abgerechnet werden, sie sind in jedem Fall abhängig Beschäftigte. Nun liegt die Begründung zum Urteil vom April vor.

rechtlichesSynchronfirmen, die Synchronschauspieler und -schauspielerinnen weiterhin als Selbstständige beschäftigen, machen sich strafbar.

Die Begründung zur Entscheidung vom 27. April 2016 in Kassel geht davon aus, dass die Tätigkeit der Synchronschauspieler eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige ist. Eine anderslautende Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 30. September 2005, auf den sich argumentativ gerne gestützt wird, sieht das Bundessozialgericht als “ohne Belang” an. Derzeit laufen acht weitere Verfahren vor diversen deutschen Gerichten, teilweise ruhten diese zwischenzeitlich.

Entscheidungen wie diese haben zwar momentan keinen direkten Einfluss auf die Arbeit in anderen Gewerken, doch werden sie für die Einschätzung der Lage in zukünftigen Verfahren ebendort herangezogen.

Die volle Meldung des Interessenverbandes Synchronschauspieler IVS kann man hier nachlesen. Von dort gelangt man auch zu detaillierteren Dokumenten rund um diese Entscheidung.

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