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Interview mit Monika Heinzelmann, Referatsleiterin bei der KSK

Künstler oder nicht?

Gestalterisch tätig bei Film oder Fernsehen und obendrein selbstständig? Die Abgrenzung ist manchmal nicht einfach. Nach einigen gesetzlichen Grundlagen und konkreten Tipps zum KSK gingen wir in unserer Ausgabe 10.2018 noch einmal in die Tiefe und sprachen mit Monika Heinzelmann, Referatsleiterin bei der KSK.

Gibt es für Kameraleute, die selbständig tätig sind, eine Pflicht, in die Künstlersozialkasse einzutreten oder kann das auf freiwilliger Basis geschehen?
Bei der Künstlersozialversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung für alle künstlerisch und publizistisch tätigen Selbständigen. Diese sind verpflichtet, sich bei der KSK zu melden. Man kann es sich also im Prinzip nicht aussuchen. Der Gesetzgeber hat es aber so ausgestaltet, dass die Versicherungspflicht mit der Meldung bei der Künstlersozialkasse beginnt. Das ist anders als bei Arbeitnehmern, die automatisch durch den Arbeitgeber angemeldet werden. Meldet sich der Künstler oder Publizist nicht bei der Künstlersozialkasse, so wissen wir grundsätzlich nichts von seiner Existenz und können die Versicherungspflicht nicht feststellen. Daran ändert auch der Tatbestand der Pflichtversicherung nichts.

Fallen unter diese Pflichtversicherung für künstlerisch und publizistisch Tätige alle Kameraleute oder gibt es hier Beschränkungen abhängig von der konkreten Tätigkeit?
Grundsätzlich gibt es erst einmal die Abgrenzung zwischen einer selbständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung. Das ist ein weites Feld. Es muss immer geprüft werden, ob die Kamerafrau oder der Kameramann selbständig arbeitet, oder ob eventuell ein Anstellungsverhältnis vorliegt. Das ist die erste Frage, die geklärt werden muss.

Bei den inhaltlichen Aspekten lehnen wir uns an die Informationen der Bundesvereinigung der Filmschaffenden-Verbände Deutschlands an, die zwei Bereiche identifiziert, für die wir eine publizistische oder künstlerische Tätigkeit annehmen. Das ist einmal die aktuelle Berichterstattung einschließlich Sportübertragungen oder ähnliche Arbeiten im journalistischen Bereich, was in etwa vergleichbar mit der Arbeit eines Bildreporters wäre. Bildjournalistisch tätige Kameraleute, die tagesaktuelle Ereignisse und Sportveranstaltungen aufnehmen und übertragen, sind im Wesentlichen publizistisch tätig und werden damit auch über die Künstlersozialkasse versicherungspflichtig.

Dann gibt es natürlich zum zweiten den klassischen Bereich der künstlerischen Bildgestaltung in der Film-, Fernseh- und Videoproduktion, also zum Beispiel Kinofilme, Fernsehspiele, Serien oder auch Werbung.
Was nicht zu dem künstlerischen Bereich gehört, sind die Studiokameraleute, die bei TV-Shows und Nachrichtensendungen die Kameras führen. Das ist eine Tätigkeit, die wir aufgrund der Rechtsprechung als nicht publizistisch und als nicht künstlerisch einstufen.

Aber bei allen Meldungen, die bei uns eingehen, findet eine individuelle Betrachtung der Situation und der Tätigkeiten statt. Gerade im Arbeitsfeld der Kameraleute ist die Abgrenzung zwischen sozialversicherungspflichtiger Anstellung und selbständiger Tätigkeit das erste Kriterium, was wir prüfen, um dann im weiteren Verlauf feststellen zu können, ob es sich tatsächlich um eine künstlerische beziehungsweise publizistische Arbeit handelt oder nicht.

Welchen anderen Gewerken im Film- und Fernsehbereich steht denn die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse grundsätzlich offen?
Das sind im Prinzip alle Tätigkeiten, die sich rund um die Erstellung der Produktion drehen, wie zum Beispiel ganz klassisch die Regie, oder auch Drehbuchautoren, Darsteller, Journalisten bei Fernsehreportagen, Redaktion, Bühnenbild, Kostümbild, natürlich auch der Schnitt. Alle diese Arbeiten können über die KSK versichert werden – wenn es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt.

Wie sieht es denn mit der Kameraassistenz aus?
Kameraassistentinnen und -assistenten können in der Regel eher nicht in die Künstlersozialkasse eintreten. Vielfach liegt hier eine abhängige Beschäftigung, also eine Anstellung vor. Ansonsten kommt es darauf an, wie die Inhalte ausgestaltet sind, ob eigengestalterisch und eigenschöpferisch gearbeitet wird, oder ob jemand auf Anweisung arbeitet, so dass keine eigenen künstlerischen Inhalte oder Entscheidungen eine Rolle spielen. In letzterem Fall müsste man davon ausgehen, dass die betreffende Person nicht bei uns versichert werden kann. Es mag auch Fälle geben, in denen das Berufsbild hinsichtlich eigenständiger Arbeit schon so weit ausgeprägt ist, dass man auch als Kameraassistentin oder Kameraassistent versicherungspflichtig werden kann. Letztlich zählt immer der konkrete Einzelfall, der uns vorliegt und den wir beurteilen. Man kann also nicht sagen, dass eine bestimmte Berufsbezeichnung automatisch zu einer Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse führt.

Welche Vorteile hat es, wenn man dann tatsächlich in die Künstlersozialversicherung eingetreten ist?
Wenn man selbständig tätig ist, muss man sich auch selbst versichern. Das passiert in der Regel über die gesetzliche oder private Renten- und Krankenversicherung. Welche Form der Absicherung gewählt wird, ist letztlich auch immer eine Frage der finanziellen Möglichkeiten und des Bedarfs, der abgesichert werden soll. Bei der Künstlersozialversicherung verhält es sich so, dass als Berechnungsgrundlage für den Beitrag das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit, die Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, herangezogen wird. Man zahlt auf Basis dieses Einkommens nur nach den halben Beitragssätzen der gesetzlichen Sozialversicherung. Bei der Krankenversicherung haben wir seit 2015 einen einheitlichen Beitragssatz, der bei 14,6 % liegt. Diejenigen, die über die KSK versichert sind, zahlen 7,3 % vom Arbeitseinkommen und zusätzlich den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, der zurzeit von den Versicherten alleine zu tragen ist. Parität soll aber ab 2019 hergestellt werden.

Auch in der Rentenversicherung zahlen KSK-Mitglieder auf Grundlage des halben Beitragssatzes, der jetzt bei 9,3 % liegt. Die über die Künstlersozialkasse Versicherten sind damit ähnlich wie Arbeitnehmer gestellt. Insofern ist das natürlich ein Vorteil, auch weil einkommensgerecht eingezahlt wird und nicht nach festgelegten Durchschnittswerten wie bei der freiwilligen Versicherung. Die Beiträge berechnen sich daraus, womit man als Einkommen aus der Tätigkeit rechnet. Hierfür muss eine Einkommensprognose abgegeben werden. Stellt sich dieses im Laufe des Kalenderjahres als nicht realistisch heraus, kann der Versicherte jederzeit eine Einkommensänderung bekanntgeben, die ab dem Folgemonat der Änderungsmitteilung greift. Wird keine Änderung vorgenommen, werden die Beiträge durchgängig für das gesamte Kalenderjahr nach dem einmal geschätzten Einkommen berechnet. Das umfasst die vollständige gesetzliche Absicherung, also Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Alle Versicherten haben Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung wie zum Beispiel Rentenzahlungen im Alter oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, oder auch Rehabilitationsmaßnahmen und den gesamten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Anspruch auf Krankengeld, sowie auf ambulante und stationäre Pflege. [6078]

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